Der Förderverein
Ehemalige Synagoge in Hemsbach e.V.


Ziele und Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: EHEMALIGE SYNAGOGE IN HEMSBACH e.V.

Sitz ist in Hemsbach.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Mitwirkung bei der Erhaltung und Nutzung der Ehemaligen Synagoge Hemsbach unter besonderer Beachtung der nachfolgenden Aufgaben:

  1. Das Gebäude ist eine der wenigen bestehenden früheren Synagogen im weiteren Umkreis von Hemsbach und unter historischen und kulturellen Gesichtspunkten besonders erhaltenswert.
  2. Die Erhaltung und Nutzung des Gebäudes soll die Erinnerung an die ehemaligen Jüdischen Bürger wachhalten und dem Gedanken der Toleranz und der Völkerverständigung sowie allgemeinen kulturellen Zwecken, insbesondere auch der Zusammenarbeit mit allgemeinbildenden Schulen, dienen.
  3. Der Verein macht es sich zur Aufgabe, die ehemalige Synagoge sowie den großen jüdischen Friedhof als Teil jüdischer Geschichte in Hemsbach und in der Region im Bewußtsein der Menschen zu erhalten. Damit soll auch die Erinnerung an die ehemaligen jüdischen Bürger wachgehalten werden.
  4. Durch seine Veranstaltungen in der ehemaligen Synagoge will der Verein das Verstehen des Judentums und damit Toleranz und Völkerverständigung fördern und so seinen Teil im Kampf gegen Antisemitismus, Antijudaismus und Rassismus beitragen

Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden. Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod.

  1. Austritt: Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  2. Ausschluß: Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder gegen die Satzung verstößt, kann es durch Beschluß des Vorstands ausgeschlossen werden.
    Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluß es Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied einzusenden.

§ 4 Beiträge

Die Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, 3 Beisitzern
    Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
  2. die Mitgliederversammlung
    Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.
    Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich anzufertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie sind vereinsöffentlich.
    Über die satzungsgemäße Verwendung der Mitgliedsbeiträge und Spenden beschließt der Vorstand. Er hat der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die in den ersten vier Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, den Haushaltsplan, Satzungsänderungen, sowie über alle den Vereinszweck berührende Fragen. Sie bestellt außerdem zwei Kassenprüfer. Die Wahl erfolgt jeweils auf zwei Jahre.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder oder auf Vorstandsbeschluß einzuberufen.

Eine Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

§ 7 Leitung und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertr. Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist.

Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich.

§ 8 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 9 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Weinheim einzutragen.

Die Archivalien werden einem ordentlichen Archiv übergeben.

 Infoboard

Film und Broschüre zum Jüdischen Friedhof

Förderverein Ehemalige Synagoge Hemsbach
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