Der Förderverein
Ehemalige Synagoge in Hemsbach e.V.


Ziele und Satzung

Satzung des VEREINS  „EHEMALIGE SYNAGOGE IN HEMSBACH e.V.“

§  1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

  Der Verein führt den Namen: EHEMALIGE SYNAGOGE IN HEMSBACH

  Der Sitz ist in Hemsbach.

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Ziele des Vereins

 

Der Verein fördert internationale Gesinnung, den Gedanken der Toleranz auf allen Gebieten der Politik und Kultur; er ist der Verständigung der Völker verpflichtet.

Die Satzung wird besonders verwirklicht durch die Mitwirkung bei der Erhaltung und Nutzung der Ehemaligen Synagoge, des dazu gehörigen rituellen Bades (Mikwe) sowie des jüdischen Verbandsfriedhofs.

Der Verein macht es sich zur Aufgabe, die ehemalige Synagoge samt Mikwe sowie den großen jüdischen Friedhof als Teil jüdischer Geschichte in Hemsbach und in der Region im Bewusstsein der Menschen zu erhalten. Damit soll auch die Erinnerung an die ehemaligen jüdischen Bürger wachgehalten werden.

Durch seine Arbeit will der Verein das Verstehen des Judentums fördern und zugleich einen Beitrag im Kampf gegen jede Form von Antisemitismus, Judenfeindschaft und Rassismus leisten.

 

§ 3  Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft - Eintritt, Austritt, Ausschluss

Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Austritt: Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

Ausschluss: Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise gegen die Satzung verstößt, kann es durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen.

 

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

 

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt und haben volle Mitgliedsrechte ohne Pflicht zur Beitragszahlung.

§ 6 Beiträge

 Die Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§  7    Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§  8   Mitgliederversammlung

  1. Aufgaben

Zu ihnen gehören insbesondere die Wahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme des Berichts des Vorstandes sowie des Kassenberichts, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen, Beschlussfassung über die satzungsmäßige Verwendung der Finanzen, Ernennung eines Ehrenmitglieds, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

  1. Regelungen zu Mitgliederversammlung

 Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Gewählt (passives Wahlrecht) können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen, natürlichen Mitglieder des Vereins.

Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

 

§ 9 Elektronische Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Versammlung oder als Hybrid-Veranstaltung (Kombination von Präsenz- und Online-Versammlung) durchgeführt werden. Welche Form stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt.

Näheres regelt die Versammlungsordnung, die durch den Vorstand erlassen wird. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

Beschlüsse sind auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin ihre Stimme in Textform abgegeben haben  und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

 

§ 10 Vorstand

 

  1. Der Vorstand, besteht aus:

 der/dem 1.Vorsitzenden,

der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,

der/dem Schriftführer/in,

der/dem Schatzmeister/in

den Beisitzer/innen

 

In den Vorstand können nur natürliche Personen gewählt werden, die zugleich Mitglieder des Vereins sind.

 

Verschiedene Aufgaben im Vorstand können auch in Doppelfunktion ausgeübt werden.

 

b) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich und wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit verbleibt der Vorstand bis zu einer Abberufung oder Neuwahl im Amt. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

c) Im Sinne des § 26 BGB wird der Verein gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und den Schatzmeister, wobei jede/r allein vertretungsberechtigt ist.

 

d) Der Vorstand wird bei Bedarf durch den/die erste/n Vorsitzende/n bzw. bei Verhinderung durch den/die zweite/n Vorsitzende/n einberufen. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

 

e) Eine Nachwahl bzw. Ergänzungswahl für ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode durch die Mitgliederversammlung ist möglich.

 

f) Beschlüsse des Vorstandes können bei Bedarf vereinsöffentlich gemacht werden. Sie sind schriftlich zu fassen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

g) Die Beschlussfassung des Vorstands kann auch im Rahmen einer Video­ oder Telefonkonferenz erfolgen, z.B. Anträge auf Mitgliedschaft. Entscheidungen können auch im Umlaufverfahren getroffen werden.

 

§     11  Kassenprüfer/innen

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglieder im Vorstand sein. Wiederwahl ist möglich.

 

§    12    Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an

+ OFEK e.V., gemeinnütziger Verein mit deutschlandweiten Beratungsstellen für von antisemitischen Vorfällen Betroffene;

+ Freundeskreis Weinheim-Ramat Gan e.V.

Diese Institutionen erhalten das Vermögen mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder religiöse Zwecke zu verwenden.

 

Die Archivalien werden dem Archiv des Rhein-Neckar-Kreises übergeben.

Überarbeitete Fassung aus dem Jahr 2023

 

 


 

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Offene Synagoge
Film und Broschüre zum Jüdischen Friedhof

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